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Plädoyer der Nebenklage in dem Verfahren gegen Josef Scheungraber vor dem Landgericht München am 18. Juni 2009Herr Vorsitzender, Ich spreche für 13 Nebenkläger, der 14 – Nazzareno Donati – kann das Ende dieses Verfahrens nicht mehr erleben, er ist vor kurzem verstorben. I. Es ist die Haltung, die Anfang der 1950er Jahre die Justizverwaltungen der Länder stillschweigend von einer Amnestie für Nazi-Verbrechen ausgehen ließ. Es ist die Haltung, die Konrad Adenauer und Kurt Schumacher dazu drängte, öffentlich Ehrenerklärungen für die Wehrmacht und für die an Kriegsverbrechen beteiligte Generalität abzugeben. Der in dem Nürnberger Nachfolgeprozess dem Oberkommando der Wehrmacht nachgewiesene systematische Bruch des Kriegsvölkerrechts wurde ignoriert. Es bildete sich eine „Ahndungsblockade gegenüber den Massenverbrechen“ – wie Joachim Perels1 es nennt –, nachdem mit dem Ausführungsgesetz zu Art. 131 GG weitgehend eine Übernahme des Staats- und Justizapparates Nazi-Deutschlands stattgefunden hatte. Godau-Schüttke hat in seinem Buch „Der Bundesgerichtshof“ dazu die Beweise geliefert.2 Dies ist der Hintergrund, der zu berücksichtigen ist, wenn man danach fragt, warum es über 60 Jahre gedauert hat, bis in dieser Sache die Ermittlungen eingeleitet worden sind. Die geltenden Gesetze geben dem Angeklagten kein Recht, nach über 60 Jahren von dem ungeheuerlichen Verbrechen von Falzano nichts mehr wissen zu wollen. Dass er mit seiner Haltung nicht allein steht, haben seine ehemaligen Kameraden und Zeugen in diesem Verfahren deutlich gemacht, wenn z.B. der Zeuge Georg Huber am 13. Oktober vor diesem Gericht erklärt hat: „Mit diesem Alter mag ich meine Ruhe haben. Was geschehen ist, ist geschehen.“ Die Nebenkläger haben über 60 Jahre darauf gewartet, dass für den barbarischen Akt, der ihr Leben bestimmt und tief beeinträchtigt hat, Verantwortung übernommen wird. Es hat sie erleichtert, dass dieses Gericht das Verfahren sorgfältig geführt hat - und das selbst dann, wenn am Schluss Zweifel an einer persönlichen Schuld des Angeklagten bleiben sollten. II. Die Verteidigung hat versucht, von ihrem Mandanten abzulenken: auf andere Befehlsgeber, auf offizielle und offiziöse Einheiten der italienischen Faschisten, auf Unterstellungsverhältnisse mit fremdbestimmten Befehlsstrukturen. Nichts davon ist in der Hauptverhandlung plausibel geworden. 1. Der Angeklagte Scheungraber war am 27. Juni 1944 Kompanieführer der das Massaker durchführenden Kompanie. Seine Stellung als Kompanieführer der 1. Kompanie des Gebirgspionierbataillons 818 ist durch den Eintrag in dem Soldbuch des Zeugen Bernhard Figl am 26. Juni 1944 geklärt. Zwar war nach der Offiziersstellenbesetzung Chef der Kompanie ab dem 20. Juni 1944 ein Bucher. Der Zeuge Stoye hat allerdings nachvollziehbar erklärt, dass Bucher zum Zeitpunkt des Massakers anderweitig eingesetzt war und die Führung der Kompanie darum stellvertretend von dem damaligen Leutnant Scheungraber übernommen wurde, der aus diesem Grunde als „Kompanieführer“ und nicht als „Kompaniechef“ unterzeichnet hat. 2. Die Staatsanwaltschaft hat das Datum des Massakers an den vorliegenden Bandenlagekarten nachvollzogen. Dass das Massaker am 27. Juni 1944 stattgefunden hat, ergibt sich allerdings schon aus den Aussagen der Dorfbewohner, die hier als Zeugen gehört oder deren Aussage verlesen worden sind, insbesondere aus der Aussage des Zeugen Gino Massetti. Auch der Gedenkstein in Falzano, der die Namen der Opfer und den Tag ihres Todes benennt, brauchte keine Bandenlagenkarte, sondern das Wissen der Angehörigen und des Überlebenden Massetti. 3. Dass der Angeklagte Scheungraber die Maßnahme befohlen und durchgeführt hat, ergibt sich schon aus der eigenen, vor der Kriminalpolizei am 28. Januar 2005 gemachten und durch die Vernehmungsbeamten in dieses Verfahren eingeführten Aussage. Von Bedeutung ist, dass der Angeklagte nach Aussage seines damaligen Anwalts Klamert zu jenem Zeitpunkt lediglich Einsicht in das Aktenmaterial aus dem italienischen Rechtshilfeverlangen hatte, ihm also Aussagen fehlten, an die er sein Aussageverhalten hätten anpassen können. Wenn er am 28. Januar 2005 beschreibt, dass er als Reaktion auf die Tötung der Soldaten Schuler und Lindmeier dem Bürgermeister befohlen hat, dass sich alle Dorfbewohner, egal ob alt oder jung, ob weiblich oder männlich, auf einer Wiese zu versammeln haben und aus dieser Gruppe eine Anzahl von Männern selektiert worden sind – dann stimmt das mit den Aussagen der Dorfbewohner annähernd überein. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte verschiedene Teileinlassungen gemacht. Es waren jeweils Bemerkungen, von denen sich Herr Scheungraber einen Vorteil versprach. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden3. Allerdings darf bei einer Teileinlassung des Angeklagten sein Schweigen im Übrigen gegen ihn verwertet werden4. Durch die Einlassung macht sich der Angeklagte freiwillig zum Beweismittel5. Sein teilweises Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Dies gilt auch hier. 4. Nach Aussage des in der Hauptverhandlung gehörten Militärhistorikers Dr. Lieb war die nach dem Partisanenüberfall auf die Soldaten Schuler und Lindmeier erfasste Maßnahme entweder eine Sofortmaßnahme, die in der Kompetenz des Kompanieführers Scheungraber gelegen hätte; oder es war eine Sühnemaßnahme, die von höherer Stelle befohlen, aber in der Befehlskette über den Angeklagten Scheungraber als Kompanieführer zur Ausführung weitergeleitet worden ist. Dafür könnte die Beteiligung der Flak sprechen. In beiden Fällen hätte der Befehl über ihn laufen oder von ihm gegeben werden müssen. 5. Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussagen einer ganzen Reihe von Einheitsangehörigen der 1. Kompanie ergänzt, die bestätigen, dass seine Kompanie das Verbrechen am 27. Juni 1944 verübt hat. Dass außer dem Zeugen Ludwig Pichler keiner der ehemaligen Kameraden bei der Casa Cannicci gewesen sein will, ist völlig unglaubwürdig. Zu den einzelnen Zeugenaussagen: Der Zeuge Johann Forstner war im Juni 1944 Gefreiter in der 1. Kompanie. Wie aus der Telefonüberwachung bekannt ist, rief der Angeklagte unter anderem den Zeugen Forstner am 4. Dezember 2006 an und meldete sich mit den Worten „Ja, hier ist der Sepp Scheungraber, Ottobrunn, München. Hab ich Herrn Johann Forstner da?“. Der antwortet mit „Ach ja, Herr Scheungraber.“ Und nach der Frage „Nicht wahr, du weißt wer ich bin?“ kommt nach 62 Jahren sofort die Antwort „Ja freilich, mein Kompaniechef“. Auch der Huber Georg, den der Angeklagte vorher schon angerufen hatte, ist dem Zeugen Forstner ein Begriff und er erinnert sich gleich weiter: „Ich weiß noch, wie wir das durchkämmt haben mit der Flak“. Das – so greift der Angeklagte Scheungraber ein – bräuchte er jetzt am Telefon gar nicht sagen und weist darauf hin, dass „wir am Telefon nicht zuviel reden“ dürfen. Man verabredet sich mit dem Zeugen Huber im Lokal Stocker in Rohrdorf. Das Treffen im Lokal wird nicht observiert. Angeblich soll dort nichts Verfahrensrelevantes besprochen worden sein. Während sich der Zeuge Forstner, Angehöriger des 3. Zuges der 1. Kompanie unter dem Zugführer Brandmeier und dem Gruppenführer Schuler, bei seiner polizeilichen Vernehmung am 26.01.2006 noch gut daran erinnern konnte, dass einen Tag nach der Beerdigung der Kameraden Schuler und Lindmeier „der Racheakt“ folgte, behauptete er in der Hauptverhandlung am 1. und 6. Oktober 2008, er habe davon erst 2-3 Tage später erfahren und sei nicht dabei gewesen. Seine heftige Reaktion auf die von dem Herrn Vorsitzenden deutlich geäußerten Zweifel allerdings beweisen, dass er hier im Gerichtssaal nicht die Wahrheit gesagt hat. Spontan brach es aus ihm heraus: „Was hätte ich denn machen sollen? Hätte ich vielleicht den Befehl verweigern sollen? Dann wäre ich mindestens in einem Strafbataillon gelandet.“ Der Zeuge und ehemalige Oberschirrmeister in der 1. Kompanie, Reinhold Riedl, erklärte zwar, er habe von dem Massaker erst nach dem Krieg erfahren. Immerhin war er bereit zu bestätigen, dass im Juni 1944 Sprengstoff nicht verwendet werden durfte, ohne dass der Kompaniechef davon wusste. Das bedeutet, dass die Sprengung der Casa Cannicci nicht ohne das Wissen und Wollen des Angeklagten Scheungraber möglich gewesen wäre. Durch den italienischen Ermittler Sandro Romano ist die Zeugenaussage des verstorbenen Georg Josef Gilg vom 18. September 2004 in das Verfahren eingeführt worden. Der habe sich an den Offizier Scheungraber erinnert, der Kompaniechef der 1. Kompanie gewesen sei, wo er seinen Dienst geleistet habe. Nachdem der verletzte Soldat von dem Partisanenüberfall erzählt habe, hätten sie die ganzen Häuser auf Partisanen durchsuchen und anstecken müssen. Daran sei die 1. und 2. Kompanie mit ihren Kommandeuren beteiligt gewesen. Von dem Einsperren von 11 Männern in ein Haus in Falzano und dem anschließenden Sprengen hätten Kameraden ihm erzählt, er selbst sei daran nicht beteiligt gewesen. Die Aktion sei von Angehörigen der 1. und 2. Kompanie durchgeführt worden. Durch die Zeugen Sandro Romano und Franz Stuppner wurden auch die Aussagen des verstorbenen Zeugen Heinrich Pircher in das Verfahren eingeführt. Danach hat der Zeuge Pircher am 6. Februar 2004 erklärt, dass gleich nach der Meldung des Todes von zwei Kameraden Soldaten losgezogen und einen Jungen erschossen hätten, der bei einem Munitionsdepot der Partisanen angetroffen worden sei. Am nächsten Morgen sei die ganze Einheit ausgerückt, um die Gegend zu durchkämmen. Es habe Unterstützung von einer Panzergrenadiereinheit gegeben. 11 Männer seien in ein Haus getrieben und mit der erbeuteten Munition der Partisanen in die Luft gesprengt worden. Der Zeuge Pircher sei nicht dabei gewesen. Er habe es aber unmittelbar danach von Kameraden erzählt bekommen. Der Kompaniechef der 1. Kompanie Stengel und der Feldwebel Brandmeier hätten den Einsatz geleitet. Der Kompaniechef habe die Gefangenen zunächst aufhängen wollen, dann aber mit dem beschlagnahmten Sprengstoff in die Luft gejagt. Einen Kompaniechef mit dem Namen „Stengel“ hatte weder die 1. noch eine andere Kompanie. Tatsächlich wurde die 1.Kompanie durch den Angeklagten Scheungraber geführt. Auch der beim Zugtrupp eingesetzte Zeuge Johann Wächtler hat bestätigt, dass zwei Kameraden seiner Einheit bei einem Partisanenüberfall getötet worden seien. Der Hass sei danach „nicht klein“ gewesen. Man habe Zivilisten festgenommen, von denen er einen ins Quartier zu bringen hatte, der früher bei der „blauen Division“ gedient hätte und darum verschont worden sei. Später habe er gehört, dass die anderen Gefangenen in ein Haus gesperrt und in die Luft gesprengt worden seien. Er sei nicht dabei gewesen. Der Zeuge Ludwig Pichler hat bestätigt, dass er den Angeklagten schon aus Mittenwald kenne. Sein Kompaniechef in Italien sei ein Hauptmann Bucher, nicht der Scheungraber gewesen. Der Zeuge irrt. Tatsächlich war am 26. Juni 1944 Scheungraber der Stellvertreter des Bucher. Nach der Tötung von zwei Soldaten aus seiner Einheit habe es einen Vergeltungsschlag gegeben. Er selbst habe eine Kiste mit Sprengstoff zu dem Haus getragen, die er einem Italiener abgenommen habe, der zu schwach zum Tragen war. Allerdings habe er die Kiste in einem Holzturm neben dem Haus und nicht im Haus abgestellt. Dann habe der Kompaniesanitäter Kayser ihn aufgefordert, hinter einer Mauer in Deckung zu gehen, dann habe es auch schon „gerummst“. Danach sei er aufgestanden und sei zu seiner Unterkunft gerannt, so schnell er konnte. In der Hauptverhandlung gefragt, warum er so schnell weggelaufen sei, antwortete er: „Weil mich das moralisch überfordert hat“. Auf Nachfrage blieb er allerdings dabei, sich nichts dabei gedacht zu haben, was mit den Sprengstoffkisten passieren sollte, die zu dem Haus getragen wurden und erklärte: „Der Lanzer, der erledigt das und schert sich einen Pfiff darum, was das soll.“ Er sei nicht davon ausgegangen, dass in dem gesprengten Haus Menschen gewesen seien. In seiner polizeilichen Aussage vom 31. Juli 2007 hatte der Zeuge Pichler geschildert, die Kradmelder der Einheit hätten über ein Krad von der Marke Gilera mit Beiwagen verfügt. Er sei die Maschine selbst einmal gefahren. Das ist von Bedeutung, weil der Zeuge Gino Massetti berichtet hat, dass ein Soldat – wahrscheinlich ein Offizier -, der mit dem Krad kam, entschieden hätte, dass er und seine Leidensgenossen in das Haus Cannicci zu sperren sei. Der Zeuge Josef Bucher stellte sich in der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2009 als „der MG-Schütze vom Scheungraber“ vor. Der sei sein Zugführer gewesen. Am 27. Juni 1944 sei er aufgrund einer Verwundung im Heimaturlaub gewesen. Nach seiner Rückkehr Anfang Juli 1944 habe Scheungraber ihn mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet. Er habe von den Kameraden von dem Tod der Einheitsangehörigen erfahren und davon, das Leute zur Vergeltung in ein Haus gesperrt und in die Luft gesprengt worden seien. Josef Bucher hat bestätigt, dass jede Kompanie 1944 einen Kradmelder gehabt habe. Auch hierdurch wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Massetti bestätigt. Die Aussage des verstorbenen Zeugen Josef Mair vom 6. September 2008, ebenfalls Angehöriger der 1. Kompanie, ist durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden. Mair war im Frühjahr 1944 Angehöriger der 1. Kompanie und Zugmelder im 1. Zug. Sein Zugführer sei Scheungraber, sein Kompaniechef Oberleutnant Martin gewesen. Obwohl die Aussage eine gewisse Verwirrung darüber enthält, wann nach seiner Erinnerung Scheungraber Kompanieführer gewesen ist, ist die Aussage des Zeugen eindeutig: Der Kompanieführer der 1. Kompanie habe den Befehl für den Vergeltungsschlag gegeben. Der Kompanieführer war Scheungraber. Der Zeuge Mair – wenn auch im Aussagezusammenhang zu den Vorfällen Quota - berichtete ebenfalls von einer Beiwagenmaschine, die Scheungraber selbst gesteuert habe, als man zu einer Brücke im Gebirge hochgefahren sei, wo ein toter deutscher Soldat im Straßengraben gelegen habe. Auch die Würdigung dieser Aussage legt nahe, dass der Angeklagte der Soldat gewesen ist, den Gino Massetti am 27. Juni 1944 in einem „Side-Car“, also einer Beiwagenmaschine hat anfahren sehen und Befehle erteilen hören. 6. Dass der Angeklagte für das Massaker verantwortlich war, ergibt sich weiter aus den Erklärungen der Sachverständigen Dr. von Lingen, Dr. Lieb und Dr. Gentile. Dr. von Lingen hat bestätigt, welche Angst vor Partisanenübergriffen die Wehrmacht im Frühjahr 1944 umtrieb. Dr. Lieb und Dr. Gentile haben bestätigt, dass der Platz des Führers in der konkreten Situation nicht bei der zu reparierenden Brücke, sondern bei der „Partisanenbekämpfung“, hier also bei der Repressalmaßnahme war und dass diese nur durch einen Offizier befohlen werden konnte. Der einzige Offizier in der 1. Kompanie war der Angeklagte Scheungraber. Es ist die Gesamtschau aus der Einlassung des Angeklagten in der Vernehmung vom 28. Januar 2005 mit den Aussagen der Zeugen Forstner, Riedl, Gilg, Pircher, Wächtler, Pichler, Bucher, Mair und Massetti sowie den Erklärungen der Sachverständigen, die ein Mosaik entstehen lässt, das am Ende nur einen Schluss zulässt: Der Angeklagte Scheungraber war verantwortlich für das Massaker, er hat die Maßnahme befohlen und durchgeführt. Für die Nebenkläger beantrage ich, den Angeklagten Scheungraber wegen Mordes zu verurteilen. Weitere Anträge stelle ich nicht. Rechtsanwältin Gabriele Heinecke, |
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