11.8.2009 | Pressemitteilung des OLG München zum Urteil gegen Scheungraber

Strafverfahren gegen Josef Sch. wegen Mordes (Falzano di Cortona)

Die 1. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 11.08.2009 wegen Mordes in 10 Fällen und versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen auf folgende Überlegungen gestützt:
Das Gericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt als einziger anwesender Offizier den Befehl zur Durchführung der Sühneaktion gegeben sowie deren Durchführung geleitet und überwacht hat.

Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt (26./27.06.1944) Zugführer der 1. Kompanie des Pionierbataillons 818 und zugleich diensthabender Kompanieführer bis zum Eintreffen des bereits ernannten neuen Kompanieführers. Der Angeklagte, der sich mit seiner Kompanie 17 km von Falzono entfernt befand, um eine gesprengte Brücke zu reparieren, schickte persönlich den Unteroffizier Georg Schuler, den Pionier Johann Schneider und den Gefreiten Joseph Lindmeier los, um ein Pferd und ein Fuhrwerk zu requirieren. Als die Soldaten nach geraumer Zeit noch nicht zurückgekehrt waren, begab sich der Angeklagte mit seinem Fahrer selbst auf die Suche und fand zwei seiner Kameraden tot vor. Nur mit Mühe konnte der Angeklagte von seinem Fahrer davon abgehalten werden, die Toten sofort selbst zu bergen.

Noch am selben Tag organisierte der Angeklagte die Beerdigung und bat auf Divisionsebene um die Genehmigung von Sühnemaßnahmen. Vor allem aus dem Umstand, dass dem Angeklagten daraufhin eine Flak zur Verfügung gestellt wurde, hat die Strafkammer geschlossen, dass die Vergeltungsmaßnahme auf Divisionsebene genehmigt worden war.

Der Angeklagte, der sich persönlich für den Tod seiner beiden Kameraden verantwortlich fühlte, wollte auch der Angst, dem Hass und der Hilflosigkeit seiner Soldaten entgegen treten,die einerseits Schutzmaßnahmen und andererseits Vergeltung erwarteten.

Auf dieser Grundlage gab der Angeklagte dem 3. Zugführer den Befehl mit der Durchführung der Maßnahme in den frühen Morgenstunden des folgenden Tages zu beginnen, während der Angeklagte selbst zunächst an der Beerdigung teilnehmen wollte. Gegenstand der Maßnahme war es, männliche Personen, egal welchen Alters, aufzugreifen, festzusetzen und zu töten. Der Befehl richtete sich von Anfang an nicht darauf, Partisanen aufzuspüren, wofür die zur Verstärkung eingetroffene Flak auch nicht geeignet gewesen wäre. Die Vergeltungsaktion richtete sich vielmehr von vorne herein gezielt gegen offenbar unbeteiligte Zivilisten. Der Angeklagte leitete und überwachte als einziger anwesender Offizier eigenverantwortlich die Durchführung der angeordneten Sühnemaßnahmen.

Das Gericht sieht in der Motivation des Angeklagten die Verwirklichung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe. Die durchgeführte Sühnemaßnahme, die sich ausschließlich gegen Zivilisten richtete, sei in erster Linie aus Rache, aber auch aus Wut und Hass durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass sich in der näheren Umgebung keine Partisanen mehr befanden und sich solche auch nicht unter den gefangen genommen 11 Personen befanden. Dieses Verhalten stehe auf sittlich niedrigster Stufe.

Hinsichtlich der übrigen 4 angeklagten Verbrechen des Mordes hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil keine ausreichend sicheren Feststellungen zu den näheren Umständen und der gegebenen Befehlssituation getroffen werden konnten.